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Einführung:

Leider kommt es immer wieder vor, dass man von einem Vertragspartner oder sonstigen ohne Rechtsgrund in Anspruch genommen wird. Manchmal wird auch mit kriminellen Mitteln versucht, durch beharrliche Anspruchsschreiben den anderen Teil zu erweichen, aus Furcht vor hohen Gerichtskosten oder wegen der Peinlichkeit des erhobenen Anspruchs (z.B. 0190er-Nummern) zu zahlen.

Oft sieht sich der in Anspruch genommene hilflos ausgeliefert, bekommt er doch bei grundloser Inanspruchnahme seine eigenen, außergerichtlichen Kosten nicht ersetzt. Bespricht man sich also mit dem Anwalt wegen grundloser Ansprüche der anderen Partei, können hierdurch hohe Kosten entstehen, welche nach Meinung des BGH zum allgemeinen Lebensrisiko eines jeden zählen. Selbst dann, wenn man mit Hilfe des Anwalts unberechtigte Ansprüche außergerichtlich erfolgreich abschmettert, bleibt man auf diesen Kosten meist sitzen (Ausnahme: unberechtigte Abmahnung im Kennzeichenstreit).

Es stellt sich dann die Frage, wie man diese Kosten dennoch ersetzt bekommt. Auch möchte man vielleicht wegen der unberechtigten Ansprüche nicht im Unklaren bleiben sondern wünscht eine gerichtliche Klärung. Was aber kann man unternehmen, wenn die Gegenseite entgegen mehrfacher Ankündigung eben nicht zu Gericht geht, sondern immer wieder per Inkassounternehmen oder Mahnschreiben an den Ausgleich der Forderung oder Erfüllung sonstiger Leistungen erinnert?

Die ZPO gibt der eigentlich passiven Partei des Inanspruchgenommenen auch die Möglichkeit, selbst in den Angriff über zu gehen. Dies kann nach § 256 ZPO im Wege der Feststellungsklage erfolgen. Dabei dreht der Inanspruchgenommenene den Spieß um und geht selbst in den Anfgriff über. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass das Gericht quasi abstrakt über das Bestehen oder Nichtbestehen der vorgebrachten Ansprüche entscheidet.




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