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Begründetheit:

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Feststellungsklage zulässig ist, entscheidet es über die vom Antragsteller mit der Antragsschrift dargelegten Gründe.

Die Feststellungsklage ist begründet, wenn folgende Punkte vorliegen:

  • Aktivlegitimation
  • Passivlegitimation
  • Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches

Die Aktivlegitimation bedeutet, ob jemand überhaupt befugt ist, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen. Zu unterscheiden ist davon die Prozessführungsbefugnis, die eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist und bestimmt, ob jemand einen Anspruch in eigenem Namen geltend machen darf, ob also z.B. jemand den Anspruch seines Kindes auf Unterhalt selbst vor Gericht einklagen darf.
Die Aktivlegitimation spielt insbesondere beim Wettbewerbsprozess eine große Rolle, weil § 8 Abs. 3 UWG für bestimmte Ansprüche den engen Kreis der Klagebfugten festlegt. Danach dürfen nur Handelskammern, anerkannte Verbraucherschutzvereine bzw. Wettbewerbshüter-Verbände und unmittelbare Konkurrenten gegen einen Gewerbetreibenden vorgehen. Ausdrücklich ausgeschlossen werden soll dadurch die sog. Popularklage. Will man sich also z.B. gegen täuschende Werbung wehren, so kann dies nur der unmittelbare Wettbewerber, eine anerkannte Verbraucherschutzorganisation oder die Handelskammer. Geht der Bürger selbst gegen störende Werbung vor, so würde die Klage mangels Klagebefugnis (Aktivlegitimation) als unbegründet abgewiesen werden.

Der Aktivlegitimation steht die Passivlegitimation gegenüber. Diese legt fest, ob der Anspruch sich auch gegen den richtigen Gegner wendet. Gerade im Bereich des Internets passiert es immer wieder, dass gegen Seitenbetreiber vorgegangen wird, die selbst aber bestimte Inhalte gar nicht eingestellt haben. Sofern keine Verantwortung durch sog "Zueigenmachen von Inhalten" konstruiert werden kann, wäre eine einstweilige Verfügung, die sich an den falschen Adressaten richtet unbegründet und würde abgewiesen werden.

Schließlich entscheidet das Gericht vollumfänglich über das beantragte Rechtsverhältnis. Es wird also z.B. gerichtlich festgestellt, ob der ursprünglich vom Gegner geltend gemachte Zahlungsanspruch tatsächlich besteht oder nicht. Auch kann Ziel einer Feststellungsklage sein, das Bestehen eines Vertrages feststellen zu lassen. Dies bietet sich insbesondere bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung an. Eine Feststellung erfolgt häufig auch dann, wenn der Umfang des Schadens, etwa bei längerer Heilbehandlung nicht absehbar ist. Um mögliche Verjährung zu vermeiden oder andere Ansprüche von Versorgern etc. zu sichern, kann es ratsam sein, vorab bereits die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach feststellen zu lassen. Das Gericht prüft dann in vollem Umfang, ob ein Handeln zu einem Schaden und somit für einen Schadensersatz geführt hat. Die Höhe des Schadensersatzes kann dann später ausgehandelt oder erneut im Wege der LEistungsklage eingeklagt werden.




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