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Zulässigkeit:

Wie jedes Verfahren hängt auch die einstweilige Verfügung von den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen ab. Hierbei unterscheidet sich die einstweilige Verfügung nicht von der normalen Klage.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind dabei insbesondere:

  • örtliche Zuständigkeit
  • instanzielle Zuständigkeit
  • Feststellungsinteresse

Die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich so geregelt, dass man immer am Wohnsitz der beklagten Partei bzw. des Antragsgegners Klage einreichen muss (§§ 12, 13 ZPO). Es gibt aber auch Gerichtsstände, die das Verfahren einem anderen Gericht zuweisen.
Unter mehreren (einfachen) Gerichtsständen hat der Kläger die Wahl.

Bei der instanziellen Zuständigkeit ist zu beachten, dass in zahlreichen Sondergesetzen wie dem UWG, dem UrhG oder dem MarkenG unabhängig vom Streitwert Rechtsstreitigeiten ausschließlich einem bestimmten Gericht zugewiesen sind. Je nach Bundesland kann für bestimmte Rechtsgebiete auch nur ein bestimmtes gericht zuständig sein. Im übrigen gilt der Grundsatz, dass bei einem Streitwert von über 5.000,00 EUR die Landgerichte zuständig sind.

Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung im Rahmen der Feststelungsklage ist das Feststellungsinteresse. Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn es sich um ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien handelt und kein geeigneteres, anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die Feststellungsklage ist also subsidiär zur Leistungsklage. Vor allem aber muss der Gegner das Recht des Klägers ernsthaft und wiederholt bestreiten. Ein erstes Anspruchsschreiben wird in der Regel nicht ausreichen. Die ernsthafte Gefahr für das Rechtsgut wird man am besten dadurch nachweisen können, indem man den Gegner zum eindeutigen Verzicht auf das angebliche Recht auffordert. Kommt er innerhalb einer gesetzten Frist dieser Erklärung nicht nach, ist von einem Feststellungsinteresse auszugehen. Mit der Feststellungsklage können nur konkrete Rechtsbeziehungen, keine abstrakten Rechtsfragen festgestellt werden.




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